Hinsichtlich des Vergütungsanspruchs bleibt aber die Vertragspartei, dh. der ArbGeb, verpflich-tet5.§ 613aRechte und Pflichten bei Betriebsübergang(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieserin die Rechte und Pflichten ...