(1)1BeieinerVerschmelzungvoninländischenSpezial-Investmentfondsmiteinander gilt§23Absatz1bis 3entsprechend.2Satz 1ist nichtanzuwenden, wennein Sondervermögennach§1Absatz 10 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder ein Teilinvestmentvermögeneinessolchen Sondervermögensmit einerInvestmentaktiengesellschaft...