2DieErmäßigungbeträgt50 ProzentderAusgaben,höchstens jeweils825 Eurofür AusgabennachdenNummern1und 2, im FallderZusammenveranlagungvonEhegattenhöchstensje-weils1650 Euro.3§10b Absatz 3und 4gilt entsprechend.§50EStDV,abgedruckt bei §10b EStGA. Grundaussagen derVorschrift...1B....