§ 157(aufgehoben)§ 157 regelte ursprünglich – in Fortsetzung des § 132 AktG 1937 – die Gliederung derGewinn- und Verlustrechnung. Durch dasGesetz zur Durchführung der Vierten, Sieben-ten und Achten Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Koordinierungdes Gesellschafts...