Kalenderjahres,dasauf die zuletzt eingetragene Lohnzahlung folgt (§ 41 Abs. 1 Satz 8 EStG); Lohnberechnungsunterlagen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, 6 Jahre (§ 147 AO); Lohn- und Beitragsberechnungsunterlagen, die im Be- reich der Sozialversicherung der Betriebsprüfung ...