2Diesgiltnur,wennihreEinkünfteim Kalenderjahrmindestenszu 90 ProzentderdeutschenEinkommensteuerunterliegenoderdie nichtderdeutschenEinkommensteuerunterliegendenEinkünfte denGrundfreibetragnach§32a Absatz1Satz 2Nummer1nichtübersteigen;dieserBetragistzu kürzen,soweites nachdenVerhältnissenim Wohnsitzstaat...