1. Unter Vertragsärzten gilt weiterhin der Grundsatz, dass diese gegen Konkurrenz nicht geschützt sind und die Versorgungsnotwendigkeiten den beruflichen Interessen der jeweiligen Ärzte vorgehen. In diesem Zusammenhang sind die vom BSG in seinem Urt. v. 17.10.2007 – B 6 KA 42/06 R...