i KostO bestimmte ausdrück-lich die Gebührenfreiheit der Abfassung von Anträgen(einschließlich des aus ihrer Beanstandung und Ablehnungerwachsenden weiteren Tätigwerdens), wenn sie der dasRechtsgeschäft oder eine sonstige Erklärung beurkun-dende (oder urkundenmäßig entwerfende...