Zum Sozialhilferecht explizit § 9 Abs. 1 SGB XII: „Die Leistungen richten sich nach der Besonderheit des Einzelfalles …“; aus der neueren Literatur etwaFabian Georg Walling, Das Prinzip der Individualisierung von Leistungen zur Teilhabe in der gesetzlichen Rentenversicherung, 2015 (Diss....